Widerruf und Stornierung
Kein gesetzliches Widerrufsrecht
Für die Begleitung deiner Feier gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Grund steht in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB: Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen bestimmten Termin vereinbart werden, ist der Widerruf ausgeschlossen.
Der Gedanke dahinter ist einfach. Ich halte deinen Tag frei und sage andere Anfragen für dieses Datum ab. Wird der Termin kurzfristig zurückgegeben, lässt er sich meist nicht mehr vergeben — ein Samstag im Mai ist kein Paar Schuhe, das zurück ins Regal geht.
Das heißt aber nicht, dass du festsitzt. Was bei einer Absage gilt, steht gleich darunter, und es ist großzügiger als das Gesetz verlangt.
Wenn du absagen musst
Sag mir einfach so früh wie möglich Bescheid. Bis 30 Tage vor dem Termin ist eine Absage unkompliziert und kostet dich nichts — in der Zeit finde ich problemlos jemand anderen für den Tag. Eine Anzahlung verlange ich ohnehin nicht, es gibt also auch nichts zurückzufordern.
Wird es kurzfristiger, meld dich trotzdem sofort. Was dann gilt, steht in unserer Vereinbarung; und in aller Regel finden wir eine Lösung, mit der wir beide leben können.
Falls ich ausfalle, weil ich krank werde oder etwas dazwischenkommt: Ich sage dir sofort Bescheid, du zahlst nichts, und ich helfe dir, Ersatz zu finden.
Stand
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